AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(gültig gegenüber Unternehmen und Kaufleuten) des ARIANA Shops

Angebot und Vertragsabschluss

Das Angebot ist freibleibend. Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers an, so gilt die Annahme für alle Teile des Angebots einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Das gilt auch, wenn die Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen enthält, selbst wenn deren Annahme vom Verkäufer nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

Beschaffenheit der Ware

Alle Muster, Proben und Analysendaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Bei fester Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig.

Der Verkäufer schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Der Verkäufer gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

Werbung, Anpreisungen oder öffentliche Äußerungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache dar. Muster werden vom Anwender auf eigene Gefahr im Rahmen seiner Produktion auf Eignung geprüft und erst nach Mitteilung der Freigabe an den Verkäufer eingesetzt. Änderungen des Produktionsprozesses und seiner Rahmenbedingungen erfolgen auf ausschließliche Verantwortung des Anwenders und seiner Fachleute.

Liefermenge

Für die Feststellung der Liefermenge ist das bei der Versandstelle ermittelte Gewicht bzw. Volumen allein maßgeblich. Der Verkäufer schuldet nur aus der eigenen Produktion. Nach seiner Wahl kann er auch Ware liefern, die er zugekauft hat.

Lieferfrist

Lieferzeitzusagen gelten nur als annähernde Fristen.

Preise (Frachten – Zölle – Abgaben)

Die von dem Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet wird. Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist der Verkäufer berechtigt, mit Inkrafttreten den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang sämtlicher Lieferungen vollzieht sich bei Übergabe an den Käufer durch den vom Verkäufer beauftragten Frachtführer.

Lieferung und Abnahme

Nimmt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise ohne Mahnung oder Stellung einer Nachfrist auf seine Rechnung und Gefahr auszuführen oder die Ware auf seine Kosten einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle Unkosten, die durch vom Käufer gewünschte Teilung der gekauften Menge, durch verspätete Abnahme oder verspätete Bereitstellung von Transportraum entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

Mängelrügen

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn dem Verkäufer eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Bei Mängelrügen ist vom Käufer dem Verkäufer ein Muster der beanstandeten Ware zu übersenden. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt infrage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Dem Verkäufer ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen.

Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer hat der Käufer zu sorgen. Der Käufer kann bei Falsch- oder Teillieferung oder Vorliegen eines Sachmangels – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nach Wahl dem Verkäufer nur Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gleich welcher Art, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen, sind ausgeschlossen. Handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Der Verkäufer haftet nur auf Schadensersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt – wenn ihr, ihren Organen, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der von dem Verkäufer, wenn er haftet, zu leistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht. Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz verjähren 1 Jahr nach Lieferung bzw. Übergabe der Ware an den vom Käufer beauftragten Spediteur.

Transportverpackung

Die Gefahr für alle von dem Verkäufer leihweise bzw. mietweise dem Käufer überlassenen oder für den Transport der Ware benutzten Verpackungen trägt der Käufer von der Absendung bis zur Wiederankunft auf der von dem Verkäufer angegebenen Empfangsstelle. Der Käufer ist nicht berechtigt, an Transportverpackungen des Verkäufers wegen vermeintlicher Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Transportverpackungen, die mit der Ware zusammen verkauft werden, werden von dem Verkäufer nicht zurückgenommen. Die von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Leihgebinde verbleiben in seinem Eigentum. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung der darin von dem Verkäufer gelieferten Waren verwendet werden. Die Leihgebinde sind nach Entleerung unverzüglich unbeschädigt fracht- und spesenfrei an das Werk Schallstadt zurückzusenden.

Bei Verunreinigung und/oder Beschädigungen trägt der Käufer die hierdurch erforderlichen Reinigungs- und/oder Instandsetzungskosten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Rücknahme beschädigter Leihgebinde zu verweigern, gleichwertigen Ersatz zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers vornehmen zu lassen. Werden die Leihgebinde innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen beim Käufer an den Verkäufer nicht zurückgegeben, so ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer ab dem 3. Monat eine von dem Verkäufer festzusetzende angemessene Gebühr, deren Höhe sich nach Gebindeart und Gebindegröße richtet, zu bezahlen. Jeder angefangene Monat wird als voller Monat gerechnet. Wahlweise kann der Verkäufer Wertersatz fordern.

Eigentumsvorbehalt

Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund sein Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers. Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wäre. Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf den Verkäufer.

Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer zur Sicherung seiner Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura des Verkäufers zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonto, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Das gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Verkäufer nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einzugsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsweise, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben, ohne dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten braucht.

Verletzt der Käufer die oben vereinbarten Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, ist der Verkäufer zur Rückübertragung verpflichtet.

Zahlung / Verzug / Aufrechnung

Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Überweisung gilt der Tag der Gutschrift, bei Scheck- und Wechselzahlung gilt der Tag der Einlösung als Eingangstag. Der Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Von dem Verkäufer eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können von ihm jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Ab. 2 BGB) zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer zu verlangen.

Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Verkäufers ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer weitere Lieferungen einstellen und unter Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche von allen Verträgen zurücktreten, ohne dass es besonderer in Verzug Setzung bedarf. Falls der Käufer nicht bezahlt und/oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig.

Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur Zahlung halber angenommen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Freiburg, falls nicht anders vereinbart. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.